Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 486
4.3 Vertragsabschrift und Tilgungsplan
ОглавлениеNach § 492 III hat der Verbraucher Anspruch auf eine Abschrift des Darlehensvertrags (S. 1), und er darf, wenn der Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt ist, vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan gemäß Art. 247 § 14 EGBGB verlangen (S. 2).