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8.6 Abschließende gesetzliche Regelung

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Nach § 361 I begründet der Widerruf des Verbrauchers über die §§ 355 ff. hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher, und nach § 361 II sind Abreden in der Regel unwirksam, die zum Nachteil des Verbrauchers vom Gesetz abweichen.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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