Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 502
9.2 Die Information über einen Gläubigerwechsel
ОглавлениеWenn der Darlehensgeber die Darlehensforderung abtritt oder sonstwie die Bühne verlässt, hat er den Verbraucher nach § 496 II unverzüglich so zu unterrichten, wie Art. 246b § 1 I Nr. 1, 3, 4 EGBGB es befiehlt, es sei denn, er trete auch weiterhin als Gläubiger auf.