Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 489
5. Formfehler und ihre Rechtsfolgen
ОглавлениеRechtsgrundlage ist der umfangreiche § 494.
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn er der Schriftform vollständig entbehrt oder im schriftlichen Vertrag eine der zahlreichen Angaben fehlt, die Art. 247 §§ 6, 9-13 EGBGB vorschreibt (I)[68]. Nichtig ist auch die Vollmacht, die diese Form nicht wahrt (I). Der nichtige Darlehensvertrag wird jedoch wirksam, soweit der Verbraucher das Darlehen nutzt (II 1)[69].
Fehlt die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags, schuldet der Verbraucher nur den gesetzlichen Zins (II 2). Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, verringert sich der angegebene Sollzinssatz um einen Prozentsatz, den der Verbraucher leicht berechnen kann, wenn er Mathematik studiert hat (III). Der Verbraucher schuldet keine Kosten, die der Vertrag nicht ausweist (IV 1), und der Darlehensgeber darf Kosten oder Zinsen zum Nachteil des Verbrauchers nicht ändern, wenn der Vertrag die Voraussetzungen der Änderung nicht regelt (IV 2). Vereinbarte Teilzahlungen des Verbrauchers sind, wenn sich Zinsen oder Kosten verringern, neu zu berechnen (V).
Der Verbraucher darf den Vertrag, der weder die Laufzeit des Darlehens noch das Kündigungsrecht regelt, jederzeit kündigen und schuldet dem Darlehensgeber dafür keine Vorfälligkeitszinsen (VI 1). Der Darlehensgeber darf keine Sicherheit verlangen, die der Vertrag nicht vorsieht (VI 2)[70], es sei denn der Nettobetrag des Allgemein-Verbraucherdarlehens übersteigt 75 000 € (VI 3). Schließlich hat der Verbraucher Anspruch auf eine Abschrift des Vertrags, der die Änderungen aus II-VI festhält (VII)[71].