Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 505
9.5 Die Kündigung des Darlehensgebers
Оглавление§ 499 I erklärt die Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers für unwirksam, wenn eine bestimmte Laufzeit des Verbraucherdarlehens vereinbart oder die Kündigungsfrist kürzer als zwei Monate ist. Jedoch darf der Darlehensgeber nach § 499 II, wenn für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt ist, vereinbarungsgemäß aus sachlichem Grund die Auszahlung des Darlehens verweigern, soll den Verbraucher aber rechtzeitig schon über seine Verweigerungsabsicht und den Verweigerungsgrund unterrichten. Nach § 499 III 1 darf der Darlehensgeber nicht allein deshalb kündigen oder den Vertrag sonstwie beenden, weil der Darlehensnehmer unvollständige Angaben gemacht hat oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht in Ordnung war (mit Ausnahme in Satz 2).