Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 487
4.4 Die Vollmacht
ОглавлениеAuch die Vollmacht zum Abschluss eines Darlehensvertrags muss der Verbraucher nach § 492 IV schriftlich erteilen mit all den Angaben, die Art. 247 §§ 6-13 EGBGB für den Darlehensvertrag vorschreibt. Aus der formfreien Vollmacht des § 167 wird ein gleichermaßen umfangreiches wie unübersichtliches Dokument. Nur Prozessvollmacht und notariell beurkundete Vollmacht sind von dieser strengen Form befreit.