Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 491
6.2 Die vertragliche Information
ОглавлениеNach Abschluss des Darlehensvertrags hat der Darlehensgeber den Verbraucher gemäß § 493 rechtzeitig darüber zu informierten:
- | ob er nach Ablauf der vereinbarten zu einer neuen Zinsbindung bereit sei (I); |
- | ob er bereit sei, das abgelaufene Darlehensverhältnis fortzusetzen (II 1), und wenn er dazu bereit sei, über die Pflichtangaben gemäß § 491a I (II 2); |
- | über die Anpassung des veränderlichen Sollzinssatzes entsprechend Art. 247 § 15 EGBGB, die erst nach der geschuldeten Information wirksam wird (III). |
Zur gleichen Information ist nach Abtretung der Darlehensforderung der neue Gläubiger verpflichtet, wenn nicht der alte Gläubiger weiterhin als Gläubiger auftreten soll (VI). Diese Vorschrift hätte sich der Gesetzgeber sparen können, wenn er die Abtretung von Verbraucherkrediten schlichtweg ausgeschlossen hätte. Aber soweit geht die Liebe zum Verbraucher dann doch nicht.