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7.2 Form und Frist des Widerrufs

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Seinen Widerruf, der keiner Begründung bedarf, erklärt der Verbraucher nach § 355 I 2 dem Unternehmer. Die Bezeichnung als „Widerruf“ ist ratsam, erforderlich ist sie nicht, der Verbraucher muss nach § 355 I 3 aber deutlich zu verstehen geben, dass er sich vom Vertrag lösen wolle. Warum er widerrufe, muss er nach § 355 I 4 nicht begründen, denn das Gericht fragt nicht nach dem Motiv des Verbrauchers sondern respektiert dessen freien Willen[73]. Wirksam wird der Widerruf nach § 130 I 1 erst, wenn er dem Unternehmer zugeht, die Widerrufsfrist wird nach § 355 I 5 aber schon durch die rechtzeitige Absendung gewahrt.

Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, mit dem der Verbraucher sich leicht vom Darlehensvertrag lösen kann, auch noch nach Kündigung und vertraglicher Aufhebung des Vertrags[74].

Der Widerruf ist befristet[75]. Nach § 355 II dauert die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt § 356b: Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Darlehensurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat (I). Wenn die dem Darlehensnehmer überlassene Urkunde die Pflichtangaben des § 492 II nicht enthält, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn diese Angaben nach § 492 VI nachgeholt sind, und verlängert sich auf einen Monat (II 1,3). Im Falle des § 494 VII beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Darlehensnehmer nach einer Vertragsänderung eine Abschrift des geänderten Vertrags erhalten hat (III).

Und da nach Art. 247 § 6 II EGBGB die Belehrung über die Widerrufsfrist zum notwendigen Inhalt des Darlehensvertrags gehört, kann die Widerrufsfrist nicht beginnen, wenn der Darlehensnehmer unvollständig, unrichtig oder gar nicht darüber belehrt wird[76]. Jedoch genügt eine Belehrung, die dem Muster in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II EGBGB entspricht[77].

Ist der Beginn der Widerspruchsfrist streitig, trägt nach § 361 III der Unternehmer die Beweislast[78].

Schon in der Vergangenheit begann die Widerrufsfrist nicht, wenn der Darlehensnehmer nicht richtig oder nicht vollständig darüber belehrt worden ist, sodass er noch nach Jahren widerrufen konnte. Diesem „ewigen“ Widerrufsrecht setzt Art. 229 § 38 III EGBGB für Immobiliardarlehen, die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 vereinbart wurden, abrupt ein Ende: Die Widerrufsrechte aus diesen Verträgen erloschen, wenn sie nicht schon wirksam ausgeübt worden sind, spätestens am 21.6.2016[79].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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