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9.3 Weder Wechsel noch Scheck

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Unwirksam ist nach § 496 III die Verpflichtung des Verbrauchers, für seine Darlehensschuld einen Wechsel zu unterschreiben. Auch darf der Darlehensgeber für die Darlehensforderung keinen Scheck annehmen. Wechsel und Scheck sind freilich gültig, dem Verbraucher aber zurückzugeben. Und der Darlehensgeber hat den Schaden zu ersetzen, der dem Verbraucher aus Wechsel oder Scheck entsteht. Für sonstige selbständige Schuldanerkenntnisse oder Schuldversprechen gilt dies alles nicht[93].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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