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6. Die Informationspflicht des Darlehensgebers 6.1 Die vorvertragliche Information

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Um den Verbraucher vor allen denkbaren Kreditrisiken zu schützen, hat ihn der Darlehensgeber nach § 491a schon rechtzeitig vor Vertragsschluss über die Einzelheiten des Art. 247 EGBGB zu unterrichten (I), und deren gibt es gewaltig viele, umfasst doch dieser Artikel nicht weniger als 17 Paragrafen mit mehr als 7 Seiten Text. Das ist eine Menge schwer verdaulicher Lesestoff. Der Verbraucher hat Anspruch auf einen Vertragsentwurf, wenn nicht der Darlehensgeber einen Vertragsschluss von vorneherein ablehnt (II). Damit nicht genug, soll der Darlehensgeber wie ein Rechts- und Wirtschaftsberater die Darlehensbedingungen angemessen erläutern, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob das Darlehen zweckdienlich und finanziell tragbar sei (III 1). Dazu soll der Darlehensgeber gegebenenfalls die geschuldeten Informationen, die Hauptmerkmale des angebotenen Darlehens und die vertragstypischen Auswirkungen samt Zahlungsverzug erklären (III 2). Dieser Absatz ist total misslungen. Was ist eine „angemessene Erläuterung“, was bedeutet „gegebenenfalls“ und was sind die „Hauptmerkmale“ eines Darlehens? Der Darlehensgeber entledigt sich seiner vorvertraglichen Informationspflicht schon dadurch, dass er das Muster der europäischen Standardinformation gemäß Art. 247 § 2 EGBGB verwendet.

Verletzt der Darlehensgeber seine vorvertragliche Informationspflicht, ist er dem Verbraucher, der sich auf das Geschäft einlässt, nach §§ 280 I 1, 311 II zum Schadensersatz verpflichtet und verliert nach § 249 I seine Rechte aus dem Darlehensvertrag.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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