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8.5 Zusammenhängende Verträge

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Auch wenn zwei Verträge rechtlich nicht so miteinander verbunden sind, wie § 358 III es verlangt, aber nach § 360 II zusammenhängen, erstreckt § 360 I das Widerrufsrecht des Verbrauchers in mancher Hinsicht auf den fremdfinanzierten Vertrag.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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