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9. Sonstige Maßnahmen des Verbraucherschutzes 9.1 Kein Einwendungsverzicht

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Nach § 496 I kann der Verbraucher nicht auf Einwendungen verzichten, die er nach §§ 404,406 auch dem Erwerber der Darlehensforderung entgegenhalten darf.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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