Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 485
4.2 Der Vertragsinhalt
ОглавлениеDen Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags überlässt das Gesetz nicht den Vertragspartnern, sondern schreibt ihn, wenn der Vertrag nicht schon an einem Formfehler scheitern soll, penibel vor. So muss der schriftliche Darlehensvertrag über die beiderseitigen Hauptpflichten hinaus nach § 492 II auch noch all das enthalten, was, je nach Art des Darlehens, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB auf mehreren Seiten Gesetzestext aufführt. Das ist die umfangreichste Verweisung einer Vorschrift auf eine andere Vorschrift, die sich der Gesetzgeber bisher geleistet hat, und eine unerträgliche Zumutung für jeden Gesetzesanwender. Die Banken werden umfangreiche Vertragsformulare verwenden, die kein Verbraucher lesen, und sollte er sie doch lesen, verstehen wird. Wie soll er da, ohne die kostspielige Hilfe eines Spezialisten, kontrollieren, ob sein Vertrag auch alle erforderlichen Angaben enthalte. Fehlende Angaben können gemäß § 492 VI auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden.
Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nach § 492 VII nur wirksam, wenn diese Bezugsgrößen eindeutig und für beide Vertragspartner überprüfbar sind.