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8. Die verbundenen Verträge 8.1 Der Widerruf des Verbrauchers

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Der rechtzeitige Widerruf eines verbundenen Vertrags über eine Warenlieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers befreit den Verbraucher nach § 358 I auch von seiner Bindung an den Darlehensvertrag.

Umgekehrt befreit der rechtzeitige Widerruf des Darlehensvertrags den Verbraucher nach § 358 II auch von dem verbundenen Vertrag über eine Warenlieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers.

Die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags regelt lang und breit § 358 IV[83].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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