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9.4 Der Zahlungsverzug des Verbrauchers

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Auch der Verbraucher hat das Darlehen nach §§ 497 I, 288 I zu verzinsen, wenn er mit der Rückzahlung in Verzug kommt. Der Darlehensgeber kann einen höheren, der Verbraucher einen niedrigeren Verzugsschaden nachweisen[94]. Damit keine Zinseszinsen auflaufen, sind Verzugszinsen nach § 497 II gesondert zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent eingestellt werden.

Zahlungen des Verbrauchers, die nicht die ganze Schuld tilgen, sind nach § 497 III und abweichend von § 267 I zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Kapitalschuld und zuletzt auf die Zinsen anzurechnen. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung des Rückzahlungs- und Zinsanspruchs ist ab Verzug bis zu ihrer Feststellung entsprechend § 197 I Nr. 3-5 gehemmt[95]. Für Zahlungen auf vollstreckbare Zinsen gilt dies alles nicht.

Ein Teilzahlungsdarlehen darf der Darlehensgeber nach § 498 wegen Zahlungsverzugs nur unter erschwerten Voraussetzungen kündigen.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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