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7.3 Die Rechtsfolgen des Widerrufs

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Nach § 355 I 1 löst der rechtzeitige Widerruf des Verbrauchers die Bindung beider Vertragspartner an ihre Vertragserklärungen, als wären sie nie abgegeben worden[80], und nach § 355 III 1 sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben, kurz und gut: Der Widerruf verwandelt das vertragliche Darlehensverhältnis in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis[81].

Aus Art. 247 § 6 II EGBGB erfährt man, dass der Verbraucher das ausbezahlte Darlehen zurückzahlen und dessen Gebrauch vergüten soll, und § 357a III verpflichtet ihn, für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu zahlen (S. 1). Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann der Verbaucher nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger sei als der vereinbarte Sollzins, und schuldet dann nur den geringeren Betrag (S. 2, 3). Aufwendungen des Darlehensgebers muss der Verbraucher nur ersetzen, wenn der Darlehensgeber sie gegenüber einer öffentlichrechtlichen Stelle erbracht hat und nicht zurückfordern kann (S. 5).

Gewährt der Unternehmer in einem Vertrag mehreren Verbrauchern ein Darlehen, kann jeder Verbraucher sein Darlehen trotz § 351 S. 1 selbständig widerrufen, sodass nach § 139 im Zweifel das gesamte Vertragsverhältnis rückabzuwickeln ist[82].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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