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8.4 Der Einwendungsdurchgriff des Verbrauchers

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Rechtsfolge der Vertragsverbindung ist nicht nur das erweiterte Widerrufsrecht nach § 358, sondern auch der Einwendungsdurchgriff nach § 359. Der Verbraucher darf die Rückzahlung des Darlehens schon dann verweigern, wenn er den finanzierten Kaufpreis oder die sonstige finanzierte Vergütung verweigern darf (S. 1)[90]. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Einwendung des Verbrauchers aus einer späteren Änderung des finanzierten Vertrags resultiert (S. 2). Soweit der Verbraucher nach § 439 oder § 635 Nacherfüllung verlangen kann, darf er die Rückzahlung des Darlehens erst nach einem Fehlschlag der Nacherfüllung verweigern (S. 3). Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Betrag 200,– € nicht erreicht (II).

Nach §§ 358 V, 359 II sind die §§ 358 II,IV, 359 I auf die Finanzierung von Finanzinstrumenten nicht anwendbar.

Sind die besonderen Voraussetzungen des § 359 nicht erfüllt, erlaubt auch § 242 keinen Einwendungsdurchgriff[91].

Stets muss sich der Darlehensgeber die arglistige Täuschung des Verbrauchers durch den Vermittler der Geldanlage zurechnen lassen, und der Verbraucher kann den Darlehensvertrag nach § 123 anfechten oder nach § 249 I bekämpfen[92].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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