Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 497
8.3 Der finanzierte Erwerb eines Grundstücks
ОглавлениеDas durch ein Grundpfandrecht gesicherte Darlehen, das den Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts finanzieren soll, ist als Realkredit nach § 358 III 3 nur dann mit dem Kaufvertrag rechtlich verbunden, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück verschaffen soll oder sich das Veräußerungsinteresse derart zu eigen macht, dass er bei der Planung, Werbung oder mittels gemeinsamer Vertriebsorganisation einseitig den Veräußerer begünstigt[89].