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8.2 Die Verbindung eines anderen Verpflichtungsvertrags mit einem Verbraucherdarlehen

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Ein Kauf-, Werk- oder sonstiger Verpflichtungsvertrag ist nach § 358 III dann mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen zumindest teilweise den anderen Vertrag finanzieren soll und die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (S. 1). Diese Einheit ist „insbesondere dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung finanziert oder der Darlehensgeber sich bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags des Unternehmers bedient“ (S. 2). Gemeint sind der finanzierte Abzahlungskauf und die sonstigen finanzierten Verträge[84], wenn der Verkäufer oder sonstige Unternehmer und der Darlehensgeber dem Verbraucher wie ein Mann gegenübertreten. Dies springt ins Auge, wenn der Verkäufer oder sonstige Unternehmer den Darlehensvertrag vorbereitet, vermittelt oder selbst abschließt („institutionalisiertes Zusammenwirken“)[85]. Dann wird die Verbindung sogar vermutet[86].

Keine wirtschaftliche Einheit bilden der Treuhandvertrag und der Darlehensvertrag, den zur Finanzierung einer Geldanlage der Treuhänder für den Treugeber geschlossen hat[87]. Außerhalb des finanzierten Geschäfts stehen auch die Initiatoren und Gründungsgesellschafter, die für eine finanzierte Immobilien-Kapitalanlage werben[88].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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