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2. Der Darlehensvertrag

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Der Darlehensvertrag besteht aus dem vertraglichen Versprechen des Darlehensgebers, ein Darlehen zu gewähren, kann sich aber auch auf die Rechtsgrundabrede beschränken das ausbezahlte Kapital werde zur zeitweiligen Nutzung als Darlehen gewährt. Verspricht der Darlehensnehmer Zinsen, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag nach § 320[26].

Durch Vertrag können Gläubiger und Schuldner auch jede andere Geldschuld oder Verpflichtung zur Lieferung vertretbarer Sachen, wenn sie denn besteht, in ein Darlehen umwandeln[27]. Der Parteiwille bestimmt, ob die Umwandlung die alte Schuld nur ändern oder durch die Darlehensschuld völlig ersetzen soll (RN 1414 f.).

Dadurch dass die Bank eine Kontoüberziehung ihres Kunden stillschweigend duldet, gewährt sie noch kein Darlehen[28]; anders § 505 zum Verbraucherdarlehen (RN 326). Auch der Lohn- oder Gehaltsvorschuss ist kein Darlehen, sondern eine Vorauszahlung auf Lohn oder Gehalt[29].

Anders als der Girovertrag mit Kontokorrent begründet der Darlehensvertrag keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach §§ 675 I, 666, 259[30].

Der Darlehensvertrag ist oft vorformuliert, Während die Zinsabrede als Abrede einer vertraglichen Hauptleistungspflicht nach § 307 III keiner Inhaltskontrolle unterliegt (RN 2120), sind vorformulierte Zinsänderungsklauseln und andere Preisnebenabreden an § 307 I, II zu messen (RN 2121). So ist die vorformulierte „Vergütung“ für den Vertragsabschluss und den Vertragsaufwand dem Verbraucher gegenüber nach § 307 I 1 unwirksam, da sie dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens widerspricht[31].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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