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4.2 Die außerordentliche Kündigung des Darlehens

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§ 490 berechtigt beide Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung:

Der Darlehensgeber darf vor der Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, danach in der Regel fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Sicherheit derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass der Rückzahlungsanspruch gefährdet wird (I)[39].

Der Darlehensnehmer darf ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz, das durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, aus berechtigtem Interesse[40] nach Ablauf von sechs Monaten ab Empfang und mit Frist nach § 488 III 2 vorzeitig kündigen, hat dem Darlehensgeber aber eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (II)[41].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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