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1. Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags

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Die Vertragspflichten des Darlehensnehmers aus § 488 entstehen nicht, wenn der Darlehensvertrag nichtig ist, weil er nach § 134 gegen ein gesetzliches Verbot (RN 2327)[42] oder nach § 138 gegen die guten Sitten verstößt (RN 2349). Die beiderseitigen Leistungen sind dann nach §§ 812 I 1, 817 S. 1 als rechtsgrundlose Bereicherung zurückzugeben.

Die Rückzahlung ist jedoch nach § 817 S. 2 ausgeschlossen, wenn auch der Leistende gegen das gesetzliche Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat (RN 913). Heißt dies, der Darlehensnehmer dürfe das Kapital endgültig behalten? Nein, er darf es nicht behalten. Behalten darf er, während der unwirksam vereinbarten Zeit, nur die Nutzung des Kapitals. Auch ein wirksamer Darlehensvertrag hätte ihm nur die zeitweilige Nutzung gewährt. Das Kapital hingegen muss er nach Ablauf der unwirksam vereinbarten Nutzungszeit zurückzahlen (RN 915). Zinsen schuldet er nur, wenn er nach §§ 819 I, 818 IV, 292, 246 bereits verschärft haftet.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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