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2. Die Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

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Als Kreditgeberin ist die Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer vor den allgemeinen Kreditrisiken zu warnen[49] oder über die richtige Verwendung des Darlehens zu belehren[50], denn diese Risiken weist der Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer zu.

Die Bank muss nur vor außergewöhnlichen Gefahren warnen und nur über außergewöhnliche Kreditrisiken aufklären, die ihr, nicht aber dem Darlehensnehmer bekannt sind („konkreter Wissensvorsprung“), und die den Darlehensnehmer, wenn er sie gekannt hätte, von der Kreditaufnahme hätten abhalten können[51].

Die Beweislast für eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Bank trägt der Darlehensnehmer[52].

Beispiele

- Das Ersterwerbermodell für Wohnungseigentum ist sanierungsbedürftig (BGH NJW 88, 1583).
- Der Bauträger ist insolvent (BGH NJW 91, 693).
- Die Initiatoren eines Bauherrenmodells sind vermögenslos (BGH NJW 92, 2146).
- Der Kaufpreis für das zu finanzierende Objekt ist derart überhöht, dass der Käufer sittenwidrig übervorteilt wird (BGH NJW 2003, 2088; 2007, 3272; 2017, 1313: Die Überteuerung ist der Bank bekannt oder drängt sich auf), oder enthält verdeckte Rückvergütungen (BGH NJW 2007, 1876; 2007, 3272; 2009, 2298). Die Bank muss beweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe (BGH NJW 2009, 2298).
- Der Erwerber des finanzierten Objekts ist arglistig getäuscht worden, und die finanzierende Bank weiß es (BGH NJW 2007, 3272).
- Gefährlich ist die Kombination aus Festkredit und Kapitallebensversicherung (BGH 111, 117; 116, 209; NJW 89, 1667; 2003, 2529; 2017, 2189: zur Verjährung), gefährlich auch der finanzierte Beitritt zu einem Mietpool im Bauherrenoder Erwerbermodell (BGH NJW 2008, 2572).
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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