Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 472
4. Die Verjährungseinrede
ОглавлениеNach § 195 verjähren sowohl der Zinsanspruch als auch der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in der Regelfrist von drei Jahren, der Zinsanspruch nach § 217 spätestens mit dem Rückzahlungsanspruch und nach § 197 II auch dann, wenn er bereits rechtskräftig festgestellt ist.
Normal verjährt auch der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Zinsen und anderen Kreditkosten, die er auf einen nichtigen Darlehensvertrag bezahlt hat[46].
Den Verjährungsbeginn regelt § 199 I (RN 2486).