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3. Der Empfang des Darlehens

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Der Anspruchsgegner muss nur ein empfangenes Darlehen zurückgewähren. Empfangen hat er es selten in bar, meist durch Gutschrift auf seinem Konto zur freien Verfügung[32]. Durch Auszahlung oder Überweisung an einen Dritten empfängt man ein Darlehen entsprechend §§ 362 II, 185 I nur, wenn man damit einverstanden ist und der Dritte vereinbarungsgemäß über das Kapital verfügen kann[33].

Beispiele

- Die Überweisung des Darlehens auf ein Notaranderkonto, verbunden mit dem Treuhandauftrag, das Geld dem Darlehensnehmer nur unter bestimmten Bedingungen zu überlassen, ist in der Regel noch keine Auszahlung (BGH NJW 85, 1831; 86, 2947; 87, 55; aber auch NJW 94, 1403).
- Ist der Zwischenfinanzierungsvertrag unwirksam, weil die Vollmacht des Vertreters wegen verbotener Rechtsberatung nach § 134 nichtig und nicht nach §§ 171, 172 geheilt ist, dann ist auch die Weisung des Vertretenen unwirksam, das Darlehen an einen Dritten auszuzahlen, und der Vertretene muss es nicht zurückzahlen, denn er hat es nicht empfangen (BGH NJW 2012, 3294).
- Die Bank zahlt das Darlehen für einen Fondsbeitritt nicht an den Darlehensnehmer sondern auf Weisung des Treuhänders an die Fondsgesellschaft. Wenn nun die Zahlungsanweisung des Treuhänders mangels Vollmacht unwirksam ist, hat der Darlehensnehmer das Darlehen nicht empfangen und muss es nicht zurückzahlen, hat selbst aber Anspruch auf Erstattung seiner Zins- und Tilgungszahlungen (BGH NJW 2015, 1948).
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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