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4. Sonstige Besonderheiten der Pacht

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Die Grundstücks- und die Rechtspacht auf unbestimmte Zeit kann man nach § 584 I nur zum Schluss eines Pachtjahres mit halbjährlicher Kündigungsfrist ordentlich kündigen[630]. Gemäß § 584a darf der Pächter nicht nach § 540 I kündigen, der Verpächter nicht nach § 580.

§ 584b ist die Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen Vorenthaltung der Pachtsache bei Pachtende und weicht von § 546a I nur in der Berechnung des Pachtzinses ab.

Wird die Pachtsache ganz oder teilweise zerstört, erlischt die Vertragspflicht des Verpächters, wenn er sich nach § 280 I 2 entlastet. Zum Wiederaufbau ist er nicht verpflichtet[631]. Der Pächter bleibt nicht schutzlos: Wenn auch er die Zerstörung nicht zu vertreten hat, darf er nach §§ 536 I den Pachtzins mindern oder nach § 543 das Pachtverhältnis fristlos kündigen[632].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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