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2. Der Anspruch des Darlehensgebers auf die vereinbarten Zinsen 2.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge

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Nach § 488 I 2 hat der Darlehensgeber Anspruch auf Zahlung der versprochenen Zinsen. Fällig sind Zinsen gemäß § 488 II nach Vereinbarung, hilfsweise nach Ablauf eines Jahres, für kurzfristige Darlehen erst mit der Rückzahlung. Anspruchsgrundlage ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag (RN 312).

Die Zinshöhe ist bis zur Grenze des § 138 frei vereinbar. Nichtig ist nach § 248 I in der Regel die Zinseszinsabrede. Unwirksam ist nach § 308 Nr. 4 das vorformulierte, undurchsichtige Zinsänderungsrecht der Bank[13].

Die Zinsforderung ist eine Nebenforderung zur Kapitalforderung, mit der zusammen sie spätestens verjährt (§ 217). Ist die Zinsforderung aber einmal entstanden, kann man sie auch selbständig einklagen, abtreten und pfänden.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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