Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 459
2. Der Anspruch des Darlehensgebers auf die vereinbarten Zinsen 2.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge
Оглавление310
Nach § 488 I 2 hat der Darlehensgeber Anspruch auf Zahlung der versprochenen Zinsen. Fällig sind Zinsen gemäß § 488 II nach Vereinbarung, hilfsweise nach Ablauf eines Jahres, für kurzfristige Darlehen erst mit der Rückzahlung. Anspruchsgrundlage ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag (RN 312).
Die Zinshöhe ist bis zur Grenze des § 138 frei vereinbar. Nichtig ist nach § 248 I in der Regel die Zinseszinsabrede. Unwirksam ist nach § 308 Nr. 4 das vorformulierte, undurchsichtige Zinsänderungsrecht der Bank[13].
Die Zinsforderung ist eine Nebenforderung zur Kapitalforderung, mit der zusammen sie spätestens verjährt (§ 217). Ist die Zinsforderung aber einmal entstanden, kann man sie auch selbständig einklagen, abtreten und pfänden.