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4. Die Haftung des Entleihers

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Der Entleiher darf die entliehene Sache nach § 602 nur vertragsgemäß gebrauchen und nach § 603 nur mit Erlaubnis des Verleihers einem Dritten überlassen. Der vertragswidrige Gebrauch verpflichtet ihn zur Unterlassung und nach § 280 I 1 zum Schadensersatz[637].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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