Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 449
4. Die Haftung des Entleihers
ОглавлениеDer Entleiher darf die entliehene Sache nach § 602 nur vertragsgemäß gebrauchen und nach § 603 nur mit Erlaubnis des Verleihers einem Dritten überlassen. Der vertragswidrige Gebrauch verpflichtet ihn zur Unterlassung und nach § 280 I 1 zum Schadensersatz[637].