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3. Die beschränkte Haftung des Verleihers

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Wie der Schenker haftet auch der Verleiher nach § 599 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Rechts- und Sachmängel der verliehenen Sache muss er gemäß § 600 nur einstehen, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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