Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 442
3. Das Pachtinventar
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Grundstücke werden oft mit Inventar verpachtet: beweglichen Sachen, die sich auf dem Pachtgrundstück oder in dessen Nähe befinden und der Grundstücksnutzung dienen. Es gibt drei Möglichkeiten:
- | entweder ist das Inventar mitverpachtet (§ 582, 583, 583a), |
- | oder der Pächter übernimmt es zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Pachtende zum Schätzwert zurückzugeben (§ 582a), |
- | oder der Pächter erwirbt es zu Eigentum, was pachtrechtlich belanglos ist. |
Wer ein Grundstück samt Inventar pachtet, ist zu dessen Erhaltung verpflichtet (§ 582 I). Der Verpächter hat Inventarstücke nur dann zu ersetzen, wenn der Pächter ihren Verlust nicht zu vertreten hat (§ 582 II 1).
Nach § 582a trägt der Pächter sogar die Gefahr zufälligen Verlustes, wenn er das Inventar zum Schätzwert übernimmt und bei Pachtende zum Schätzwert zurückgeben soll (I 1). Übernahme zum Schätzwert bedeutet auch hier nur Übernahme zur Nutzung, nicht zu Eigentum, das Inventar ist mitverpachtet. Aber der Pächter darf innerhalb ordentlicher Wirtschaft als Nichtberechtigter über die Inventarstücke verfügen (I 2). Umgekehrt muss er sie erhalten und fehlende Stücke ersetzen (II 1). Der Ersatz geht unmittelbar in das Eigentum des Verpächters über (II 2). Am Pachtende hat der Pächter das vorhandene Inventar zurückzugeben (III 1) und die Differenz zum vereinbarten Schätzwert in Geld auszugleichen (III 3). Überflüssige und überteuerte Ersatzstücke darf der Verpächter zurückweisen, sodass sie ins Eigentum des Pächters fallen (III 2). Am gepachteten Inventar erlangt der Pächter nach § 583 ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderungen, die sich auf das Inventar beziehen.