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2. Die Ansprüche auf Erfüllung des Pachtvertrags 2.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge

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Nach § 581 I 1 hat der Pächter einen Anspruch darauf, dass der Verpächter ihm während der Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte (§ 99), insgesamt also die Nutzung (§ 100) gewähre, die Früchte allerdings nur, soweit sie nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Die berechtigte Fruchtziehung macht den Pächter nach § 956 zum Eigentümer der Sachfrüchte. Die Substanz des Pachtgegenstandes darf der Pächter nicht anrühren.

Der Verpächter hat nach § 581 I 2 Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins, in der Regel eine periodisch fällige Geldsumme. Die Umsatz- und Ertragspacht wird nach dem Umsatz oder Ertrag des Pächters bemessen. Den Pachtzins zahlt der Pächter schon für die Nutzungsmöglichkeit, nicht erst für die Nutzung.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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