Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 422
2. Die gesetzliche Konstruktion des Vorkaufsrechts
ОглавлениеEin gesetzliches Vorkaufsrecht an den Wohnräumen erwirbt der Wohnungsmieter nach § 577 I 1 nur, wenn die vorgeschriebene Reihenfolge der Vorgänge strikt eingehalten wird[558]. Sie beginnt mit der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter. Es folgt die Begründung von Wohnungseigentum an den Mieträumen nach §§ 2, 3, 8 WEG oder wenigstens eine derartige Absicht. Die Reihe endet mit dem Verkauf der vermieteten Wohnräume an einen Dritten. Nach § 8 II 2 WEG entsteht Wohnungseigentum nicht schon mit der notariellen Teilungserklärung sondern erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher[559].
Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur eine von zwei gleichberechtigten Alternativen, denn nach § 577 I 1 genügt es, dass Wohnungseigentum „begründet werden soll“ und das künftige Wohnungseigentum dann an einen Dritten verkauft wird. Die bloße Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, reicht dazu freilich nicht aus, sondern muss nach außen „hinreichend manifestiert“ werden, etwa derart, dass der Vermieter die Teilungserklärung nach § 8 WEG notariell beurkunden lässt oder sich beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten zur Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet und im Kaufvertrag die künftige Wohneinheit deutlich genug bestimmt[560]. Aber auch diese Alternative muss die zeitliche Reihenfolge des § 577 I 1 einhalten. Die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, darf erst nach Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter und muss noch vor dem Verkauf an den Dritten dokumentiert werden, andernfalls erwirbt der Wohnungsmieter kein Vorkaufsrecht[561].