Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 436
8. Das Ende des Leasingverhältnisses
Оглавление298
Wie die Miete endet auch das Leasing nach § 542 durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder befristete ordentliche Kündigung[617]. Als Dauerschuldverhältnis kann es außerdem nach §§ 314, 543 aus wichtigem Grund jederzeit und unabdingbar fristlos gekündigt werden[618]. Durch AGB lässt sich nach § 307 der wichtige Grund nur begrenzt regeln. Dem LG liefert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des LN einen wichtigen Kündigungsgrund[619], nicht schon der pauschale Hinweis auf „sonstige Umstände“ für eine Verschlechterung oder Gefährdung des Vermögens[620].
Gibt der LN dem LG Grund zur fristlosen Kündigung, hat er ihm nach § 280 I 1 den Kündigungsschaden zu ersetzen und ihn finanziell so zu stellen, wie er ohne die fristlose Kündigung stünde (zur Miete: RN 280)[621].
Und kündigt der LG fristlos ohne wichtigen Grund, ist er dem LN zum Schadensersatz verpflichtet (zur Miete: RN 280).
Obwohl das Leasing ein Dauerschuldverhältnis begründet, schließt das Kündigungsrecht einen Rücktritt nicht kategorisch aus. Aber der LG darf nur aus einem sachlichen Grund, nicht wegen eigener Fehler vom Leasingvertrag zurücktreten[622].
Der Leistungsort für die Rückgabe der Leasingsache nach § 546 I wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach § 269 I, II bestimmt[623].