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4. Die Beschränkung der ordentlichen Kündigung

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§ 577a beschränkt die ordentliche Kündigung des Erwerbers der vermieteten Wohnung, an der nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und veräußert worden ist: Der Erwerber muss drei Jahre warten, bis er nach § 573 II Nr. 2 wegen Eigenbedarfs oder nach § 573 II Nr. 3 wegen angemessener Verwertung des Grundstücks ordentlich kündigen darf (I)[564]. Dies gilt entsprechend, wenn die Mietwohnung an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert oder zu deren Gunsten mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Gebrauch dem Mieter der Mietgebrauch entzogen wird (Ia). Die Wartefrist verlängert sich bis auf zehn Jahre für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden (II). Im Falle des § 577a Ia beginnt die Dreijahresfrist bereits mit der Veräußerung oder Belastung (IIa).

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (III).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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