Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 429
3. Das Leasing als Miete mit kaufrechtlicher Mängelhaftung
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In seinen AGB befreit sich der LG von der mietrechtlichen Instandhaltung und Gewährleistung nach §§ 535 ff.[576] und bürdet dem LN auch noch das Zufallsrisiko auf[577]. Stattdessen tritt er ihm seine kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten ab. Die Rechtsprechung rechtfertigt dies schlicht und entwaffnend damit, dass eine derartige Vertragsgestaltung für das Leasing typisch sei. Der LN wisse selbst am besten, was er brauche, und suche sich die Leasingsache beim Lieferanten aus[578]. Allerdings muss der LG dem LN alle kaufrechtlichen Mängelrechte abtreten oder ihn zumindest bedingungslos ermächtigen, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen[579].
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Unabdingbar ist nur die Hauptpflicht des LG aus § 535 I, dem LN die Leasingsache zu überlassen und während der Leasingzeit ungestört zu belassen[580]. Wer eine EDV-Anlage bestehend aus Hard- und Software least, aber nur das eine oder das andere bekommt, behält seinen Anspruch auf Überlassung des fehlenden Restes[581]. Nimmt der LG dem LN die Leasingsache weg, und sei es nur sicherungshalber, verliert er den Anspruch auf die Leasingraten[582].
Unwirksam sind Verfallklauseln, die den LG, aus welchen Gründen auch immer, berechtigen, alle ausstehenden Leasingraten ungekürzt sofort fällig zu stellen und die Leasingsache zurückzufordern[583]. Und hat der Lieferant seine Mängelhaftung im Kaufvertrag mit dem LG ausgeschlossen, was nicht an § 476 I scheitert, wenn der LG ein Unternehmer ist, bleiben dem LN die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte aus §§ 535 ff. gegen den LG[584].