Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 427
1. Das Erscheinungsbild des Leasings
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Betriebsmittel kann man auf Abzahlung kaufen oder mit Krediten finanzieren. Man kann sie auch „leasen“. Die ersten beiden Möglichkeiten zielen auf Eigentumserwerb, das Leasing nicht. Leasingsachen erwirbt man nicht zu Eigentum, sondern nur zum Gebrauch auf Zeit, muss deshalb keinen Kaufpreis, sondern neben einer Anzahlung nur monatliche Leasingraten aufbringen. Der Vorteil liegt im Steuerrecht. Der Unternehmer muss das Leasinggut, da es ihm nicht gehört, in der Bilanz nicht aktivieren, darf aber die monatlichen Leasingraten voll als Betriebsausgaben verbuchen[566].
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Man praktiziert zwei Leasingarten: das Finanzierungs- und das Operationsleasing. Die Rechtsprechung hat es fast nur mit dem Finanzierungsleasing zu tun, das etwa so abläuft: Der Leasingnehmer (LN), ein Unternehmer oder Freiberufler, sucht sich bei einem Fachhändler das passende Leasinggut aus: einen Computer samt Software, ein Auto[567] oder ein Flugzeug, bisweilen sogar ein Grundstück[568]. Er kauft es aber nicht, sondern least es nur, nicht vom Lieferanten, sondern von einem gewerbsmäßigen Leasinggeber (LG). Dieser kauft und erwirbt es im eigenen Namen und für eigene Rechnung vom Händler[569], der es auf Weisung des LG direkt an den LN liefert. Damit beginnt die Leasingzeit. Sie richtet sich oft nach der steuerrechtlichen Abschreibungsdauer. Der LG will mit dem Leasing seine Anschaffungskosten voll amortisieren. Die monatlichen Leasingraten sind deshalb so kalkuliert, dass sie den Kaufpreis samt Finanzierungskosten decken und noch einen Gewinn abwerfen.
Der Leasingvertrag ist ein Formularvertrag, den der LG dem LN stellt. Der LG wälzt darin die Sach- und Preisgefahr auf den LN ab, schließt die mietrechtliche Gewährleistung für Sachmängel aus und tritt dem LN stattdessen seine kaufrechtlichen Mängelrechte gegen den Lieferanten ab. Dennoch ist der Leasingvertrag kein verkappter Verbrauchsgüterkauf nach § 475 I 2, sondern ein eigenständiger Vertragstyp, genauer: eine Abart der Miete[570].
Das Operationsleasing ist kurzfristiger. Hier soll nicht schon der erste LN den Aufwand des LG decken, sondern erst eine Reihe von LN, die das Leasinggut nacheinander nutzen[571].