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1. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Wohnungsmieters

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Nach § 577 erwirbt der Wohnungsmieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht an der Mietwohnung, wenn an den vermieteten Wohnräumen, nachdem sie dem Mieter überlassen worden sind, Wohnungseigentum begründet wird oder begründet werden soll, und sie an einen Dritten verkauft werden (I 1), es sei denn der Vermieter verkaufe die Wohnung an einen Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts (I 2).

Auf das Vorkaufsrecht sind, soweit § 577 nichts anderes bestimmt, die § 463 ff. über den Vorkauf anwendbar (I 3). Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden (II). Sein Vorkaufsrecht übt der Mieter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer aus (III)[557]. Stirbt der Mieter, geht das Vorkaufsrecht auf die Personen über, die nach § 563 I, II in das Mietverhältnis eintreten (IV).

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (V).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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