Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 431
5. Die Vollamortisation des Erwerbsaufwandes des Leasinggebers
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Anders als die Miete soll das Finanzierungsleasing die Kosten des LG für Erwerb und Finanzierung der Leasingsache während der Leasingzeit voll amortisieren. Die Leasingraten sind so kalkuliert, dass sie nicht nur den Sachgebrauch des LN vergüten, sondern den vollen Aufwand des LG decken und noch einen Gewinn abwerfen. Der Anspruch des LG auf Vollamortisation ist für das Leasing typisch und entsteht insgesamt schon mit Vertragsschluss[591]. Auch nach seiner vorzeitigen Kündigung oder nach einverständlicher Vertragsaufhebung schuldet der LN dem LG den vollen Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand nebst kalkuliertem Gewinn[592]. Da die restlichen Leasingraten hier aber vorzeitig fällig werden, sind sie abzuzinsen[593]. Der LG wiederum ist verpflichtet, die Leasingsache für Rechnung des LN bestmöglich zu verwerten[594]. Da die Vollamortisation dem Mietrecht fremd ist, verjährt der Anspruch auf den Restwertausgleich nicht nach § 548, sondern nach § 195[595].
Anspruch auf Vollamortisation hat der LG auch aus einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Der LN erfüllt diesen Anspruch, indem er die abgerechneten km bezahlt und das Leasingfahrzeug unbeschädigt zurückgibt. Dessen Verwertung obliegt dann dem LG. Gibt der LN es hingegen beschädigt zurück, hat er dem LG den Minderwert in Geld auszugleichen[596].
Die Restwertgarantie des LN für den Fall, dass der vereinbarte Restwert der Leasingsache durch ihre Verwertung nicht erreicht werde, ist auch dem Verbraucher gegenüber eine wirksame Preisabrede[597].