Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 434
6.2 Die Störung der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags
ОглавлениеDas Kauf- und das Leasingverhältnis sind zwar eigenständige Schuldverhältnisse, aber der Kauf ist die Geschäftsgrundlage des Leasing. Nach § 313 muss der LN keine Leasingraten mehr zahlen, wenn er den Kauf wegen eines Sachmangels aus abgetretenem Recht dem Lieferanten gegenüber rückgängig macht[600].
Da die mietrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen und durch Abtretung der kaufrechtlichen Mängelrechte ersetzt ist, muss sich der LN wegen eines Mangels der Leasingsache an den Lieferanten halten[601].
Nach altem Kaufrecht wandelte er meistens aus abgetretenem Recht den Kauf. Der Vollzug der Wandelung beseitigte die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, so dass die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag rückwirkend erloschen[602]. Der LG verlor nicht nur seinen Anspruch auf die offenen Leasingraten, sondern musste die bezahlten Raten nach Bereicherungsrecht zurückzahlen[603]. Dass der LN die Leasingsache schon gebraucht hatte, war kein Hindernis, seine Gebrauchsvorteile minderten nur die Bereicherung des LG[604].
Dies alles gilt jetzt für den Rücktritt des LN vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 323. Sobald der LN den Lieferanten aus abgetretenem Recht des LG auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hat, darf er die Bezahlung der Leasingraten an den LG vorläufig verweigern[605]. Endgültig verweigern darf er sie erst, wenn der Lieferant den Rücktritt des LN akzeptiert oder das Gericht das Rücktrittsrecht feststellt[606]. Umgekehrt erlischt das Zahlungsverweigerungsrecht des LN rückwirkend, wenn seine Klage gegen den Lieferanten rechtskräftig abgewiesen wird[607]. Sein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 323 kann der LG jedenfalls derart an den LN abtreten, dass dieser analog § 185 I im eigenen Namen vom Kaufvertrag zwischen dem LG und dem Lieferanten zurücktrete[608].
Für die Dauer des Rücktrittsprozesses zwischen dem LN und dem Lieferanten ist die Verjährung der kaufrechtlichen Sachmängelansprüche nach § 205 gehemmt[609].
In der Insolvenz des Lieferanten muss der LN, bevor er die Zahlung vorläufig einstellt, seinen Gewährleistungsanpruch zur Insolvenztabelle anmelden und, wenn der Insolvenzverwalter ihn bestreitet, auf die Feststellung zur Insolvenztabelle klagen[610].
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Nach Sinn und Zweck des Leasingvertrags wirkt der Rücktritt des LN aus abgetretenem Recht gegenüber dem Lieferanten auch gegen den LG. Das ist der Preis, den der LG für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung bezahlt, denn er ist nach wie vor verpflichtet, die Leasingsache während der Vertragsdauer gebrauchstauglich zu erhalten und trägt letztlich das Risiko, dass die Gewährleistung des Lieferanten nicht durchgesetzt werden kann[611]. Abweichende AGB des LG sind unwirksam[612]. Freilich soll der LN die abgetretenen Sachmängelrechte sorgfältig ausüben und den LG laufend informieren[613].
Fällt der LN nach erfolgreicher Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags mit seinem Kostenerstattungsanspruch beim zahlungsunfähigen Lieferanten aus, ist ihm der LG nach §§ 677, 683 zur Erstattung verpflichtet[614].