Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 435
7. Die Haftung für Hilfspersonen im Leasingverhältnis
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Kauf und Leasing sind zwar eigenständige Verträge, das Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, LG und LN hat jedoch Folgen für § 278. Der LG erfüllt seine Vertragspflicht zur Gebrauchsüberlassung der Leasingsache an den LN nach § 535 I nicht selbst, sondern bedient sich des Lieferanten, und er nimmt die gekaufte Leasingsache nicht selbst vom Lieferanten ab, sondern bedient sich des LN.
Also ist der Lieferant bei der mietrechtlichen Gebrauchsüberlassung Erfüllungsgehilfe des LG[615] und der LN bei der kaufrechtlichen Abnahme der Leasingsache Erfüllungsgehilfe des LG[616].