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5. Das Ende der Leihe

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Am Vertragsende hat der Entleiher die entliehene Sache nach § 604 zurückzugeben. Die befristete Leihe endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (I), die unbefristete, sobald der Entleiher den bezweckten Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können (II). Im Übrigen darf der Verleiher die Sache ohne Kündigung jederzeit zurückfordern (III), auch von einem Dritten, dem der Entleiher sie überlassen hat (IV).

Aus wichtigem Grund darf der Verleiher gemäß §§ 605, 314 auch die befristete Leihe jederzeit fristlos kündigen[638].

Die Verjährungsregel des § 606 entspricht der mietrechtlichen Sonderegel des § 548 (RN 282 ff.) und erfasst alle Ersatz- und Verwendungsersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund[639].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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