Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 441
2.3 Die Abgrenzung der Pacht zu anderen Nutzungsverträgen
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Der Lizenzvertrag, der dem Lizenznehmer ein gewerbliches Schutzrecht (Patent, Marke) oder Herstellungsverfahren zur Nutzung überlässt, ist im Kern Rechtspacht[627]. Der Bühnenaufführungsvertrag ist ein urheberrechtlicher Vertrag eigener Art, eine Mischung aus Pacht-, Gesellschafts-, Werk- und Verlagsvertrag[628]. Auch der Filmverwertungsvertrag zwischen Produzent und Verleih entzieht sich einer festen Einordnung und wird vage als urheberrechtlicher Vertrag eigener Art definiert[629].