Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 456
3. Das Darlehen im System des BGB
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Das Darlehen der §§ 607-610 a.F. hat durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 einen gewaltigen Sprung nach vorne gemacht und sich in den §§ 488-498 niedergelassen, die frei geworden sind, weil das Kaufrecht die Hälfte seiner Vorschriften verloren hat. Das neue System im Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse sieht so aus:
Titel 3: | Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher |
• Untertitel 1: | Darlehensvertrag (§§ 488-505e) • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 488-490) • Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491-505e) |
• Untertitel 2: | Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 506-508) |
• Untertitel 3: | Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 510) |
• Untertitel 4: | Beratungsleistungen bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen (§ 511) |
• Untertitel 5: | Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 512, 513) |
• Untertitel 6: | Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 514, 515). |
Dieses System ist unübersichtlich und schwer zu handhaben.
Die „Allgemeinen Vorschriften“ der §§ 488-490 gelten zwar für alle Darlehen, für das „normale“ Darlehen zwischen Verbrauchern und Unternehmern sind sie aber das ganze Gesetz. Während dafür drei Vorschriften ausreichen, verschlingt das Verbraucherdarlehen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht weniger als dreiunddreißig Paragrafen, deren Umfang im umgekehrten Verhältnis zu ihrer Verständlichkeit steht. Groß ist die Begeisterung des modernen Gesetzgebers für Titel, Untertitel und Kapitel; es fehlen hier nur noch die fabelhaften Unterkapitel, die das Mietrecht (RN 168) dem Darlehensrecht voraus hat.
Überraschenderweise taucht in den §§ 607-609, unmittelbar hinter der Leihe, auch noch ein „Sachdarlehensvertrag“ auf, ein Zwitter zwischen Darlehen und Miete (RN 311).