Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 458
1. Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Gewährung des Darlehens
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Anspruchsgrundlage ist § 488 I 1. Der Darlehensvertrag gibt dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des versprochenen Geldbetrags. Das Darlehen des § 488 ist ein Gelddarlehen. Das Sachdarlehen über vertretbare Sachen steht jetzt aus unerfindlichen Gründen weitab in § 607.
Der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens ist unabtretbar und unpfändbar, weil das Kreditgeschäft persönliches Vertrauen erfordert. Umgekehrt darf der Darlehensgeber ohne besondere Absprache seine Verpflichtung zur Auszahlung nicht durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen tilgen[11].
Einzige Anspruchsvoraussetzung ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Darlehensvertrag (RN 310, 312). Wer einen Baukredit haben will, muss außerdem das vereinbarte Eigenkapital nachweisen[12].