Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 454
1. Die rechtliche Struktur des Darlehens
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Das Darlehen gründet gemäß §§ 488 I, 607 I auf einem Verpflichtungsvertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung eines Kapitals oder anderer vertretbarer Sachen auf Zeit[1]. Darin ist es mit Miete, Pacht und Leihe verwandt. Dass Mieter, Pächter und Entleiher nach Vertragsende die gebrauchte Sache selbst, der Darlehensnehmer hingegen nur eine Geldsumme oder Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben soll, ist technisch bedingt. Das Darlehen besteht aus Geld oder anderen vertretbaren Sachen. Beides kann man sinnvoll nur durch Verbrauch nutzen. Auch das Darlehen begründet ein Dauerschuldverhältnis.