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2. Die Erscheinungsformen des Darlehens

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Das Darlehen ist entweder ein Gelddarlehen (§ 488), auch in Gestalt des Verbraucherdarlehens (§ 491), oder, seltener, ein Sachdarlehen (§ 607) und stets ein Kreditgeschäft mit vielen Gesichtern.

Abgesehen vom Gefälligkeitsdarlehen unter Angehörigen oder Freunden, das gleichwohl ein echtes Darlehen und keine Gefälligkeit ist, bekommt man es nur gegen Sicherheit. Den Personalkredit sichert man durch Bürgschaft oder Mitschuld eines Dritten, den Abzahlungskredit durch Eigentumsvorbehalt, Wechsel oder Lohnabtretung, den Bodenkredit durch Hypothek oder Grundschuld, den Betriebsmittelkredit durch Sicherungsübereignung des Warenlagers oder Globalzession der Außenstände, den Lombardkredit durch Mobiliarpfandrecht oder Sicherungsübereignung, den Pachtkredit durch Pfandrecht am landwirtschaftlichen Inventar. Der Abzahlungskredit ist oft ein Ratenkredit, der in festen Monatsraten aus Kapital-, Zins- und Kostenanteilen zu tilgen ist[2].

Das Baudarlehen (Baugeld) ist ein Begriff des Baugeldsicherungsgesetzes und streng zweckgebunden (RN 614), das Bauspardarlehen ein zinsgünstiges Tilgungsdarlehen einer Bausparkasse in Höhe der Differenz zwischen Vertragssumme und vereinbarter Ansparsumme[3]. Das Brauereidarlehen ist mit einem Bierlieferungsvertrag verbunden, das Arbeitgeberdarlehen mit einem Arbeitsvertrag. Wenn sich die Gesellschaft zur Rückzahlung verpflichtet, ist auch der Geldbetrag, den der Gesellschafter seiner Gesellschaft zur zeitweiligen Nutzung überlässt, ein Darlehen[4].

Einen Akzept- oder Wechselkredit räumt die Bank derart ein, dass sie Wechsel ihres Kunden akzeptiert, damit dieser sie diskontiere (verkaufe); dies kann ein Darlehen, aber auch eine Geschäftsbesorgung nach § 675 I sein[5].

Das partiarische Darlehen wird mit einem Gewinnanteil aus dem finanzierten Geschäft vergütet[6].

Bank- und Sparkasseneinlagen sind entweder Darlehen oder unregelmäßige Verwahrungen, was nach § 700 auf das Gleiche hinausläuft[7]. Echte Darlehen der Kunden an die Bank sind die Fest- und Termingelder[8].

Das Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff. ist eine moderne Erfindung des Verbraucherschutzes (RN 318 ff.).

Auch Darlehen aus öffentlichen Mitteln sind Darlehen nach dem BGB. Bewilligt werden sie oft durch Verwaltungsakt, abgewickelt durch einen Darlehensvertrag (Zweistufenlehre)[9].

Eine neue Darlehensform ist die Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung[10].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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