Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 446
1. Der unentgeltliche Ableger der Miete
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Die Leihe ist nach § 598 die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit. Von der Miete unterscheidet sie sich durch die Unentgeltlichkeit, von der Schenkung durch die Überlassung nur zum Gebrauch[634]. Der Volksmund verwechselt die Leihe mit der Miete, wenn er von Autoverleih und Leihwagen statt von Automiete und Mietwagen spricht.
Keine Leihe ist die Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache aus reiner Gefälligkeit[635].