Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 444
5. Die Landpacht
Оглавление305
Eine Spezialmaterie ist die Landpacht. Das materielle Recht findet man in §§ 585-597[633]. Über Landpachtstreitigkeiten entscheidet nicht das Prozessgericht im Verfahren der ZPO, sondern das Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG.
Landpacht ist nach § 585 I 1 Pacht eines Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung. Landwirtschaft ist Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gartenbau, Wein- und Obstanbau, Fischerei und Imkerei.