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2.2 Zinsen und andere Nebenleistungen

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Zinsen sind die regelmäßig wiederkehrende und laufzeitabhängige Vergütung für eine Kapitalnutzung, auch wenn sie als „Kreditgebühr“, „Provision“, „Teilzahlungszuschlag“, „Disagio“ oder „Damnum“ bezeichnet wird[14]. Nicht der Name zählt, den man der Vergütung aufklebt, sondern die vereinbarte Zweckbestimmung.

Keine Zinsen sind die einmaligen und laufzeitunabhängigen Zahlungen des Darlehensnehmers, denn sie sollen nicht die Nutzung, sondern die Beschaffung des Kapitals vergüten oder den Aufwand des Darlehensgebers erstatten. Dazu gehören Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, Vermittlungsprovisionen und sonstige Kreditnebenkosten (zu § 307: RN 2120 f.)[15].

Keine Zinsen sind einmalige Abzüge vom verzinslichen Kapital wie Damnum und Disagio, wenn sie pauschal die Kreditbeschaffungskosten abdecken sollen[16]. Der Unterschied zwischen Zinsen und Disagio hat sich in der Praxis freilich stark verwischt. Sobald das Disagio ein Bestandteil der Zinskalkulation ist und bei Auszahlung des Darlehens sofort fällig wird, handelt es sich um verkappte Zinsen[17].

Keine Darlehenszinsen sind die Bereitstellungszinsen; sie vergüten nicht erst die Nutzung, sondern schon die Bereitstellung des Kapitals[18]. Darlehenszinsen schuldet man erst ab Auszahlung des Darlehens[19].

Auch Dividenden und Tantiemen sind keine Darlehenszinsen, denn sie vergüten nicht schon die Kapitalnutzung, sondern erst den gewinnbringenden Kapitaleinsatz[20].

Die Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 II 3) soll den Darlehensgeber für die Nachteile entschädigen, die er erleidet, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen ohne ein Sonderkündigungsrecht vorzeitig zurückzahlt (RN 317)[21].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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