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7. Die Störung des Hausfriedens

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Nach §§ 569 II, 578 II 1 darf jeder Vertragspartner das Mietverhältnis über Wohnraum oder sonstigen Raum fristlos kündigen, wenn der andere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist[526].

Abweichende Abreden zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach § 569 V unwirksam.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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